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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns gestellt werden. Ihre Frage ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.

Anlauf- & Beratungsstelle

Fragen und Antworten zur Arbeit der Anlauf- & Beratungsstelle

Die Anlauf- und Beratungsstelle stellt Informationen rund um das Thema Hass im Netz zur Verfügung und vermittelt die richtigen Ansprechpartner und Methoden, um gegen Hass im Netz vorzugehen. Falls ein hessischer Bezug vorliegt, nimmt die Anlauf- und Beratungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen Hinweise auf Hass im Netz entgegen. Einzelheiten erfahren beim Hinweisformular.

HateAid stellt Ihnen Strategien Öffnet sich in einem neuen Fensterzum Umgang mit Hate Speech und anderen Formen digitaler Gewalt vor. Weitere Informationen und Ansprechpartner, die Ihnen weiterhelfen, finden Sie unter unseren Hilfsangeboten und Ansprechpartnern oder bei den Angeboten zum Opferschutz. Sie haben Fragen zum strafrechtlichen Vorgehen? Nehmen Sie Kontakt zur Ansprech- und Beratungsstelle auf und wählen das Schlagwort Strafverfahren.

Sie erreichen uns über das Kontaktformular. Mit Ihrem Einverständnis nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf.

Nein. Die Anlauf- & Beratungsstelle nimmt keine Strafanzeigen entgegen. Nutzen Sie die Onlinewache oder wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.

Hass im Netz verstehen

Fragen und Antworten zum Thema Hass im Netz (Hate Speech)

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) versteht unter Hassrede oder Hate Speech alle Ausdrucksformen, zum Beispiel in Form von Text- und Audiobeiträgen, Kommentaren, Bildern und Videos, die Personen oder Personengruppen aufgrund von Merkmalen, die ihnen zugeschrieben werden, verunglimpfen, herabwürdigen, beleidigen, stigmatisieren, bedrohen oder angreifen. 

Die "zugeschriebenen" Merkmale oder auch Diskriminierungsanlässe beziehen sich dabei häufig, aber nicht ausschließlich, auf

  • die physischen, psychischen oder mentalen Merkmale,
  • die Religionszugehörigkeit oder die religiöse Überzeugung,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • die nationale oder ethnische Herkunft,
  • die Abstammung,
  • die sexuelle Identität (biologisches, soziales, physisches Geschlecht und sexuelle Orientierung),
  • den Beruf und/oder das Ehrenamt,
  • die politische Einstellung,
  • das persönliche Engagement und Interesse,
  • den sozialen Status oder
  • die Weltanschauung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

Nicht jede Form von Hate Speech ist auch strafbar. Grundlegend hat jeder nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz wird das Grundrecht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es unterliegt Schranken, die sich z.B. aus den allgemeinen Gesetzen, wie dem Strafgesetzbuch, und dem Recht der persönlichen Ehre ergeben.

Daher können besonders schwerwiegende Formen von Hate Speech strafrechtlich relevant und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Im Zusammenhang mit Hate Speech kommen insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole,
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen,
  • § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten,
  • § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten,
  • § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten,
  • § 130 StGB Volksverhetzung,
  • § 131 StGB Gewaltdarstellung,
  • § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten,
  • § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen,
  • § 185 StGB Beleidigung,
  • § 186 StGB Üble Nachrede,
  • § 187 StGB Verleumdung,
  • § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung,
  • § 189 StGB Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener,
  • § 192a StGB Verhetzende Beleidigung
  • § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,
  • § 240 StGB Nötigung,
  • § 241 StGB Bedrohung.

Zeigen Sie sich solidarisch mit Betroffenen und Helfenden. Wenn Sie selbst betroffen sind, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Sie können Hass kommentieren, eine Gegenrede schreiben, Kommentare löschen oder melden, Ihre Accounteinstellungen ändern oder Strafanzeige erstatten. Holen Sie Hilfe. Informieren Sie sich über Hilfsangebote und Handlungsempfehlungen. Wählen Sie im Zweifel die 110 oder wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.

Das Internet, besonders die sozialen Netzwerke, haben neue Räume für herabwürdigende und bedrohliche Äußerungen geschaffen. Die individuellen Folgen von digitalem Hass gehen dabei weit über die Wirkungen von Beleidigungen in der analogen Welt hinaus. 

Bei Betroffenen kann Hate Speech zu seelischen Belastungen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen bis hin zum Suizid führen. Nutzerinnen und Nutzer bekennen sich häufig nicht mehr zu ihren Meinungen, aus Angst vor Angriffen. Die durch Hate Speech erzeugten feindseligen Stimmungen und Emotionen können zu Taten in der realen Welt führen.

Strafanzeige erstatten

Fragen und Antworten zum Thema Strafanzeige

Sie wurden im Netz beleidigt, verunglimpft oder bedroht? 
Erstatten Sie Strafanzeige über die Onlinewache oder bei der örtlichen Polizeidienststelle

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Teil eines Strafverfahrens und dient der Erforschung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei. Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einer Tat erfährt, und endet, wenn vor Gericht Anklage erhoben wird oder die Ermittlungen eingestellt werden. Weitere Informationen finden sie hier:

Das Strafverfahren umfasst das Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Es beginnt mit der Strafanzeige und kann in Abhängigkeit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu einer Hauptverhandlung mit Verurteilung führen. Das Strafverfahren hat zum Ziel, die Wahrheit herauszufinden, den Täter oder die Täterin zu ermitteln und vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen. Informationen zu den Grundsätzen und zum Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie hier:

Zivilrechtlich vorgehen

Fragen und Antworten zu zivilrechtlichen Möglichkeiten gegen Hass im Netz vorzugehen

Das Zivilrecht regelt das Verhältnis zwischen Bürgerinnen und Bürgern, hier geht es beispielsweise um Ansprüche aus Verträgen, Unterlassungsverfügungen oder Schadensersatzansprüche. Vor Gericht stehen sich dann die betroffenen Parteien gegenüber. Das Strafrecht regelt als Teil des öffentlichen Rechts das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Beim Strafprozess geht es um strafbare Handlungen wie z. B. der Volksverhetzung oder der Belohnung und Billigung von Straftaten, an deren Verfolgung der Staat ein Interesse hat. 

Weitere Informationen zu den Möglichkeiten und den Erfahrungen des zivilrechtlichen Vorgehens gegen Hate Speech und andere Formen von digitaler Gewalt finden Sie beim Kooperationspartner HateAid.

Wurden Ihre Persönlichkeitsrechte durch Äußerungen verletzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abänderung oder Löschung von Inhalten. Das ist in der Regel bei einer Beleidigung oder Verleumdung der Fall. In schweren Fällen kann auch ein Anspruch auf Geldentschädigung vorliegen. Das zivilrechtliche Vorgehen ist allerdings mit Kosten verbunden.
Weitere Informationen zum zivilrechtlichen Vorgehen und zu den Möglichkeiten einer Prozesskostenfinanzierung erfahren sie bei unserem Kooperationspartner HateAid unter der Überschrift "Juristische Fragen":

Zivilcourage zeigen

Fragen und Antworten zu weiteren Möglichkeiten

Eine Möglichkeit, digitale Zivilcourage zu zeigen ist, die Anlauf- und Beratungsstelle auf Hass und Hetze oder extremistische Inhalte im Netz aufmerksam zu machen. 

Für die Entgegennahme eines Hinweises muss ein hessischer Bezug vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Mitteilerin oder der Mitteiler in Hessen wohnt, sich die beobachtete Äußerung auf ein hessisches Ereignis bezieht oder der Urheber der Äußerung in Hessen wohnt oder sich dort aufhält. 

Wenn Sie persönlich betroffen sind, erstatten Sie Strafanzeige oder nehmen Kontakt zur Anlauf- und Beratungsstelle auf. 

Die Anlauf- und Beratungsstelle bewertet, ob die Hinweise für andere Behörden relevant sind (Relevanzprüfung). Gefährdungssachverhalte leitet sie an das Hessische Landeskriminalamt, potenziell strafbare Inhalte (Offizialdelikte) an das Bundeskriminalamt oder die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M., potenziell extremistische Sachverhalte an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen weiter.

Die weitergeleiteten Hinweise werden von den zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit bewertet und bearbeitet.

Hinweis: Offizialdelikte sind Straftaten, die von den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnisnahme verfolgt werden müssen. Straftaten, bei denen ein Strafantrag zur Verfolgung erforderlich ist (z.B. bei Beleidigungen), werden von der Anlauf- und Beratungsstelle nicht als Hinweis bearbeitet. Den Betroffenen (Antragsberechtigten) wird empfohlen, Strafanzeige über die Onlinewache oder bei einer Polizeidienststelle zu erstatten. Gleiches gilt für Hinweise zu Fällen nach § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, die nicht von der betroffenen Person des politischen Lebens selbst stammen, da der Betroffene der Verfolgung widersprechen kann. 

Nein, pseudonyme und anonyme Hinweisgeber erhalten keine Rückmeldung.

Beweise sichern

Fragen und Antworten zur Dokumentation von Beweisen

Texte, Bilder und Videos können im Internet jederzeit verändert oder gelöscht werden. Deshalb ist es wichtig, möglichst schnell einen Screenshot (Bildschirmausdruck) z.B. vom Post oder Kommentar zu erstellen. Neben dem eigentlichen Inhalt, müssen auch das vollständige Datum, die Uhrzeit und der Nutzername des Urhebers erkennbar sein. Ebenfalls wichtig ist der Kontext, aus dem möglichst der Anlass und die Reaktionen von anderen Nutzern hervorgehen. Die eigentliche Äußerung (Post, Kommentar) und der Kontext sollten am besten in einzelnen Screenshots dokumentiert werden. Screenshots können bei der Onlinewache im Formular „Hass im Netz“ und im Hinweisformular der Anlauf- und Beratungsstelle hochgeladen werden.
Hier finden Sie eine Erklärung zur Beweissicherung im Netz:

Unser Kooperationspartner HateAid stellt unter dem nachfolgenden Link eine detaillierte Anleitung zur Verfügung, wie Sie Screenshots mit den notwendigen Informationen auf unterschiedlichen Social-Media-Plattformen erstellen können:

Inhalte löschen

Fragen und Antworten zum Löschen von Inhalten

Direkt können nur eigene Inhalte gelöscht werden. Um sich über Äußerungen anderer Nutzerinnen und Nutzer zu beschweren, bieten alle großen Social-Media-Plattformen die Möglichkeiten, Inhalte nach den sogenannten Community-Richtlinien oder nach dem Digital Services Act (DSA) zu melden. Gelöscht oder gesperrt werden Inhalte, wenn die Plattform einen Verstoß festgestellt hat. HateAidÖffnet sich in einem neuen Fenster bietet unter dem Punkt Technische Hinweise "Wie kann ich einen Beitrag melden oder löschen"? weitere Informationen zum Vorgehen. 

Führt das nicht zum Erfolg, besteht die Möglichkeit, den Beitrag direkt bei HateAid oder einem einem anderen TrustedFlagger zu melden. 

Sollten Sie Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an die Anlauf- und Beratungsstelle mit dem Schlagwort "Löschen von Inhalten".

Trusted Flagger („vertrauenswürdige Hinweisgeber“) sind ein wichtiger Baustein des Digital Services Act (DSA), um illegale Inhalte im Netz zu bekämpfen und ihre Verbreitung zu unterbinden. 

Trusted Flagger sind Organisationen mit besonderer Sachkenntnis und Erfahrung bei der Identifizierung und Meldung von rechtswidrigen Inhalten. Stellt ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber solche Inhalte fest, kann er eine Meldung an die betreffende Online-Plattform übermitteln. Diese sind verpflichtet, den Meldungen von Trusted Flaggern Vorrang vor den Meldungen anderer User einzuräumen und unverzüglich Maßnahmen (z.B. Löschung der Inhalte) zu ergreifen.

Weitere Informationen finden Sie bei der BundesnetzagenturÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Extremismus

Fragen und Antworten zum Thema Extremismus

Als extremistisch werden Aktivitäten bezeichnet, die darauf abzielen, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen.

Darunter fallen unter anderem rassistische, nationalistische, antisemitische und fremdenfeindliche Aktivitäten oder solche, die die Menschenrechte in Frage stellen. Neben rechtsextremistischen Bestrebungen dieser Art, kommen auch islamistische/salafistische Aktivitäten, die einen Gottesstaat anstreben, in Betracht.

Ebenso bedeutsam sind Aktivitäten von Gruppierungen, deren Handeln durch extremistische und gewalttätige politische Entwicklungen und Aktivitäten im Ausland bestimmt wird. Von Relevanz sind darüber hinaus auch linksextremistische Aktivitäten, die die Freiheitsrechte über den Klassenkampf aushöhlen wollen.

Rechtsextremismus ist kein einheitliches Phänomen, sondern existiert in vielen verschiedenen Ausprägungen. Gemeinsam haben Rechtsextremisten, dass sie das Gleichheitsprinzip der Menschen ablehnen und den Wert des Menschen nach seiner ethnischen Zugehörigkeit bestimmen. Darüber hinaus vertreten Rechtsextremisten in der Regel ein autoritäres und identitäres Staatsverständnis.

Linksextremisten wollen die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung - und damit verbunden auch die freiheitlich demokratische Grundordnung - abschaffen. Je nach ideologischer Ausrichtung soll stattdessen ein kommunistisches oder anarchistisches System etabliert werden.

Islamismus ist eine politische Ideologie, die die bestehende demokratische Gesellschaftsordnung und deren Rechtsgrundlagen, Werte und Herrschaftsordnungen vollständig nach islamischen Vorstellungen umgestalten will. Dieses Ziel wird von Islamisten auf unterschiedlichen Wegen angestrebt: von einem gesetzeskonformen Vorgehen unter Nutzung legaler Möglichkeiten bis hin zu einem gewaltsamen Vorgehen unter Verstoß gegen geltende Gesetze.

Islamismus ist der Missbrauch der Religion Islam für politische Zwecke.

Die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist geprägt durch verschiedene ideologische Positionen, die sich teilweise fundamental voneinander unterscheiden. Es eint sie allerdings die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden Rechtsordnung. Die Gültigkeit des Grundgesetzes und der Gesetze werden von Angehörigen der Szene oftmals bestritten.

Extremismus mit Auslandsbezug umfasst sicherheitsgefährdende extremistische und terroristische Bestrebungen in Deutschland, die im Zusammenhang mit politisch-gesellschaftlichen Entwicklungen im Ausland stehen und überwiegend von Menschen mit Bezug zu den politischen Verhältnissen in einem anderen Staat getragen werden.

Dem breiten Spektrum lassen sich links- und rechtsextremistischen, aber auch separatistisch ausgerichtete Organisationen zuordnen.

Gesetze

Fragen und Antworten zu Rechtsgrundlagen

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit finden Sie im Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz. Die Schranken der Meinungsfreiheit sind in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz festgeschrieben.

Das Strafgesetzbuch und andere wichtige Rechtsvorschriften finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter folgendem Link:

In der verlinkten Broschüre des Bundesamts für Verfassungsschutz finden Sie Information und Hintergrundwissen zum Thema Rechtsextremismus, Symbole, Parolen, Zeichen und verbotene Organisationen

Datenverarbeitung

Fragen und Antworten zur Datenverarbeitung durch die Anlauf- und Beratungsstelle

Die Anlauf- und Beratungsstelle ist dem Landespolizeipräsidium im HMdI zugeordnet und begründet ihr Tätigwerden auf § 91 Abs. 2 Nr. 1 HSOG. 
Die Anlauf- und Beratungsstelle ist nach § 13 Abs. 1 HSOG berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erheben. Die Datenweiterverarbeitung erfolgt auf Grundlage von § 20 HSOG. Die Ermächtigung zur Datenübermittlung an andere Behörden folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HSOG. § 1 Abs. 6 Satz 2 HSOG enthält darüber hinaus eine diesbezügliche Verpflichtung, sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterleitung verfassungsschutzrechtlich relevanter Inhalte an das Landesamt für Verfassungsschutz ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG).

Beim Aufruf unserer Website werden Zugriffsdaten bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) für statistische Auswertungen gespeichert. Welche Daten das im Einzelnen sind, erfahren Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Personen, die ein Hilfs- oder Beratungsangebot wünschen, müssen eine E-Mail-Adresse zum Zwecke der Kontaktaufnahme angeben. Hinweise auf potenziell strafrechtlich relevante Inhalte können unter den genannten Voraussetzungen auch ohne Angabe von Kontaktdaten gegeben werden. Weitere Informationen finden Sie unter den Antworten zum Hinweis. 

Freiwillig angegebene Kontaktdaten der Mitteilerinnen und Mitteiler werden zum Zwecke der Vorgangsbearbeitung verarbeitet. Nach abschließender Bearbeitung des Vorgangs werden die Kontaktdaten spätestens nach sieben Tagen gelöscht oder bei aktenrelevanten Vorgängen entsprechend den Aufbewahrungsfristen gespeichert, die in dem geltenden Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind. Diese Frist beträgt grundsätzlich fünf Jahre.

Wir stufen einen Vorgang als aktenrelevant ein, wenn der Verdacht einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung, eines strafbaren oder extremistischen Inhalts vorliegt und daher eine Übermittlung an die zuständigen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden veranlasst wird.

Zur Bearbeitung Ihrer Anliegen und Hinweise kann es notwendig sein, den Sachverhalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/M., dem Bundeskriminalamt, dem Hessischen Landeskriminalamt oder dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen prüfen zu lassen und Ihre in diesem Formular erhobenen personenbezogenen Daten dorthin weiterzuleiten. Dies gilt ebenfalls für Anbieter von Hilfs- und Beratungsangeboten, wenn Sie weiterführende Hilfe und Beratung wünschen. Wir leiten Ihre personenbezogenen Daten allerdings nur dann weiter, wenn Sie im Meldeformular Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ihre Mitteilung unter Umständen nicht fachgerecht bearbeitet werden kann, wenn Sie hiermit nicht einverstanden sind. 

Nein.

Bei aktenrelevanten Vorgängen werden personenbezogene Daten zu Inhalten entsprechend den Aufbewahrungsfristen gespeichert, die in dem geltenden Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind. Diese Frist beträgt grundsätzlich fünf Jahre.
In allen anderen Fällen werden personenbezogene Daten zu mitgeteilten Inhalten oder Profilen nach abschließender Bearbeitung des Vorgangs spätestens nach sieben Tagen gelöscht oder für statistische Zwecke anonymisiert. 

Informationen zum Datenschutz und Ihren Auskunftsrechten finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Von Vorgängen, die wir als Hate Speech auf der Basis der Definition der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) einstufen, werden anonymisierte Informationen zur inhaltlichen Bewertung, zum thematischen Kontext und den veranlassten Maßnahmen verarbeitet.